Fotografien mit dem UAS/Drohne sind durch Panoramafreiheit abgedeckt

Neues Urteil mit weitreichenden Auswirkungen auf die Art wie wir Fotografieren werden

In Deutschland ist im Vergleich zum Ausland vieles besser, sogar im Vergleich mit unseren europäischen Nachbarstaaten. Mit der Fotokamera über eine Straße zu gehen und schöne Motive zu fotografieren ist das natürlichste auf der Welt – so scheint es.

Das wir als Fotografen auch dürfen ist wahrlich nicht selbstverständlich. Wir genießen dabei den rechtlichen Schutz des deutschen Urheberschutz-Gesetzes UrhG. Neben vielen Paragraphen ist dort die Panoramafreiheit (respektive Straßenbildfreiheit) in §59 UrhG geregelt:

UrhG § 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen
    oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild
    oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
    Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Die Panoramafreiheit schränkt den Urheberschutz in Deutschland ein. Es ist allen Menschen damit ermöglicht, auch urheberrechtlich geschützte Werke:

  • welche von öffentlichen Wegen/Plätzen aus zu sehen sind,
  • auch bildlich (fotografisch) wiederzugeben,
  • sofern dazu keine technischen Hilfsmittel (z.B. Leiter, Trittstufen, …) verwendet werden.

Dazu ist vom Urheber des Werkes

  • keine Erlaubnis (im Vorfeld),
  • oder eine Genehmigung (Nachträglich)

erforderlich. Andere rechtliche Gesichtspunkte, wie das Hausrecht, oder Persönlichkeitsrechte oder Datenschutzgründe sind zusätzlich zu bewerten.

Davon betroffene Werke sind in der üblichen fotografischen Praxis

  • Architektur von Gebäuden,
  • Kunstwerke und Kunst am Bau,
  • Kunst im öffentlichen Raum, z.B. Skulpturen, Plakate,
Wie immer hat jede rechtliche Würdigung noch sehr viel mehr Details, auf die möchte ich hier nicht eingehen.

 

Landgericht Frankfurt a.M. entscheidet in einem Urteil über die Panoramafreiheit im Zusammenhang mit Drohnenfotos

In der Anwendung der obigen Panoramafreiheit auf die Luftbildfotografie mit Drohnen, ist es zweifelhaft, ob die Drohnenfotografie unter dieser Panoramafreiheit fällt. Die Drohne ist sicherlich unzweifelhaft ein technisches Hilfsmittel und ermöglicht den Blick auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk (in diesem konkreten Fall eine Brücke) aus Perspektiven, die dem öffentlichen Raum nicht zugänglich ist.

Das Landgericht sieht im Urteil das anders.
(LG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.11.2020, Az. 2-06 O 136/20)

 

Auszug aus der Pressemitteilung des Rechtsanwalts

(des Fotografen vor dem LG Frankfurt a.M.)

Carl Christian Müller
Mueller.legal Rechtsanwälte Partnerschaft
Mauerstr. 66, 10117 Berlin,
Telefon: 030.206 436 810
E-Mail: info@mueller.legal,
Internet: mueller.legal

LG Frankfurt: Luftbildfotografien sind keine Urheberrechtsverletzung

Nachdem außergerichtlich keine Lösung gefunden werden konnte, klagte das Ingenieurbüro vor dem LG Frankfurt und beantragte, den Fotografen zur Zahlung von Schadensersatz und der Erstattung der Anwaltskosten zu verurteilen. Insgesamt betrugen die Forderungen gegen den Fotografen über 6.000 EUR. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Frage, ob die Lahntalbrücke als Bauwerk Urheberschutz beanspruchen kann, sprachen die Richter erst gar nicht an. Jedenfalls, so das Gericht, liege keine Urheberrechtsverletzung vor, da die Aufnahme und das Veröffentlichen der Drohnen-Fotos unter die urheberrechtliche Panoramafreiheit des § 59 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) falle. Die Panoramafreiheit erlaubt es, Lichtbilder von urheberrechtlich geschützten Werken, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, zu fotografieren und die Bilder anschließend zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben sowie gewerblich auszuwerten.

 

Standort des Werkes maßgeblich – nicht der Blickwinkel

Die Frankfurter Urheberrechtskammer betont in den Urteilsgründen, der bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu § 59 UrhG nicht folgen zu wollen. Die Ansicht, nach der Luftbildaufnahmen von Gebäuden nicht unter die Panoramafreiheit fielen, sei überkommen – so das Gericht wörtlich. Vielmehr sei § 59 UrhG europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass Luftbildaufnahmen sowie der Einsatz von Hilfsmitteln von der Panoramafreiheit gedeckt sei. Ausschlaggebend sei alleine, dass das Werk an einem öffentlichen Ort stehe und nicht, wie und aus welchem Blickwinkel es aufgenommen werde.

 

LG Frankfurt: Luftraum ist der Allgemeinheit frei zugänglich

„Wir begrüßen das Urteil des LG Frankfurt, gleich wenn es aus unserer Sicht im Ergebnis keine Abkehr der bisherigen Rechtsprechung des BGH, sondern vielmehr deren konsequente Fortschreibung ist“, so Rechtsanwalt Carl Christian Müller, der den Fotografen in dem Verfahren vertreten hatte. „Wir hatten uns insofern auf das AIDA-Urteil des BGH berufen.“, so Müller weiter. Hier hatte ein Fotograf den auf den Bug des Kreuzfahrtschiffes AIDA gemalten Kussmund fotografiert und auf Postkarten abgedruckt (BGH, Urt. v. 27.4.2017, Az. I ZR 247/15). Der BGH hatte dazu entschieden, dass der Kussmund zwar Urheberschutz beanspruchen, dessen Vervielfältigung und Vertrieb über Postkarten aber unter die Panoramafreiheit fällt. Die Nennung von „Wegen, Straßen oder Plätzen“ in § 59 UrhG sei lediglich beispielhaft, so der BGH. Insofern seien auch die mit einem Wasserfahrzeug befahrbaren Seewasserstraßen als öffentlicher Ort anzusehen. „Für uns war nicht erkennbar, warum Fotografien, die von einem Boot aus gefertigt werden unter die Panoramafreiheit fallen sollen, dies für Drohnen-Fotografien aber nicht gelten soll, denn wie die Wasserstraßen ist auch der Luftraum ist für jedermann frei zugänglich (§ 1 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz). Dass Drohnenfliegen grundsätzlich erlaubnispflichtig ist, kann daran nichts ändern, denn dies gilt grundsätzlich auch für Wasserfahrzeuge“, so Rechtsanwalt Müller.

 

Schranken des Urheberrechts sind im Lichte der Grundrechte auszulegen

Rechtsanwalt Müller führt abschließend aus: „Das Urteil ist überzeugend begründet. Erfreulich ist der Hinweis des Gerichts, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach der Ausnahmevorschriften stets restriktiv, sondern vielmehr nach deren Sinn und Zweck auszulegen sind. Insofern ist hierin in der Tat eine Abkehr von der tendenziell strengen und eher rechteinhaberfreundlichen deutschen Rechtsprechung zu sehen. Das Urteil steht insofern im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmung, nach der in der Informationsgesellschaft die Schranken des Urheberrechts im Lichte der Grundrechte, hier insbesondere der Meinungsfreiheit, der Kunstfreiheit und der Informationsfreiheit auszulegen sind. Zustimmung verdient die Erwägung des Landgerichts Frankfurt, dass § 59 UrhG ein Einfallstor für Abmahnungen biete, wolle man bei der bisherigen restriktiven Rechtsprechung bleiben – zumal das Urheberrecht insofern nicht zwischen privater und gewerblicher Nutzung unterscheidet.“ so Müller abschließend.

Drohnen-Fotografien von urheberrechtlich geschützten Werken fallen unter die Panoramafreiheit – Mueller.legal – Rechtsanwälte

 

Kontakt
Carl Christian Müller
Mueller.legal Rechtsanwälte Partnerschaft
Mauerstr. 66, 10117 Berlin,
Telefon: 030.206 436 810, Telefax: 030.206 436 811
E-Mail: info@mueller.legal, Internet: mueller.legal

 

Fürstenfelder Naturfototage – Nachlese „Der Workshop Multicopter-Fotografie“

Text und Bilder: projekt Natur & Fotografie – Fürstenfelder Naturfototage

 

Der Workshop „Multicopter-Fotografie – Die fliegende Kamera“ wird seit Jahren vom erfahrenen Luftbild-Fotografen Paul Eschbach geleitet.

Zwei Tage lang wird den 8 Teilnehmern im Workshop das Basiswissen zur Drohnen-Fotografie vermittelt. In mehreren Stunden Flugpraxis werden die Teilnehmer an das Erlebnis „Multicopter-Fotografie“ herangeführt.

Nachlese Workshop Multicopter

Udo und Mara – ganz herzlichen Dank auch für 2019. Es war mir wie immer ein großes Vergnügen mit dabei sein zu können.

 

Bilder und Impressionen vom Naturfoto-Wochenende

 

Diese Diashow benötigt JavaScript.

Multicopter / Drohnen Vorführung auf den Naturfototagen Fürstenfeld

Naturfotografie und der Einsatz von Multicopter / Drohnen / UAV gehören heute schon zum Standardequipment der Naturfotografen. Daher sind wir als UAV DACH e.V. – Verband für unbemannte Luftfahrt auch hier und engagieren uns mit einer eigenen UAV / Drohnen Kategorie bei den Glanzlichtern der Naturfotografie (GdN).

YUN Pano

Seit 4 Jahren organisieren wir jedes Jahr die Multicopter Vorführungen hier auf den Naturfototagen Fürstenfeld.

Fotos: Doris Opitz

Continue reading

Multicopter Workshop auf den Naturfototagen Fürstenfeld bei München

Die Naturfototage in Fürstenfeld sind der größte Fotoevent in Süddeutschland und einer der bedeutenden Naturfotoevents in Europa. Viele Freunde der Fotografie und im speziellen der Naturfotografie kommen hier nach Fürstenfeldbruck um sich auszutauschen, zu treffen, zu lernen und viel viel Naturfotografie in sich aufzusaugen.

paul@Benjamin Franz

Am Anfang ist immer der Akku. @Benjamin Franz

Eine gute Gelegenheit sich auch mit der neuen Spielart der UAV/Drohnenfotografie näher zu beschäftigen. Dieses mal kommen alle Teilnehmer aus dem Umland von München und Augsburg – also direktes Einzugsgebiet der Naturfototage Fürstenfeld.

Fotos: Hubert Bauer-Falkner (BAYERWALDTEAM), Benjamin Franz und Paul Eschbach

Continue reading

Glanzlichter der Naturfotografie: Naturfotowettbewerb „Aerial View of Nature“ – Einsendungen liegen vor


GdN Lightroom

Die Wetttbewerbsbilder in Deutschlands bedeutensten Naturfoto Wettbewerb in der neuen Drohnenkategorie liegen vor. Jetzt sind die Jurioren an der Reihe 38.000 eingesendete Fotos aus 40 Ländern zu bewerten. Wow! Das ist eine Mamutaufgabe.

Continue reading

Kenntnisnachweis für Multicopter (Drohnen) beim Oberstdorfer Fotogipfel geprüft und bestanden

Im Rahmen des Oberstdorfer Fotogipfels haben wir zusammen mit dem Organisationsteam erstmalig die Möglichkeit geschaffen, dass Multicopter Piloten aus dem Oberallgäu hier vor Ort den Kenntnisnachweis zur steuern eines unbemannten Luftfahrtgerätes bis 150 kg ablegen können. Multicopter (Drohnen) über 2 kg Abfluggewicht benötigen seit 1.Oktober 2017 einen in der LuftVO vorgeschriebenen Kenntnisnachweis.

Die theoretische Prüfung wird dabei vor einer vom LBA akkreditierten Prüfungsstelle nach einheitlichen Kriterien und Vorgaben abgelegt.

Paul Eschbach und DELTA IMAGE sind beim LBA akkreditiert und so bietet sich dieser Service für die vielen begeisterten Piloten geradezu an. Kurze Wege und dann legal fliegen dürfen.

 

PES Continue reading

Der Workshop Multicopter-Fotografie – Glanzlichter.com

Die Naturfototage Fürstenfeld berichten auch über unseren Workshop „Foto und Video mit der fliegenden Kamera“.
Der Beitrag ist im Original übernommen von www.glanzlichter.com, vielen Dank an Udo Höcke für die freundliche Erlaubnis. Alle Fotos @glanzlichter.com.

Der Workshop Multicopter-Fotografie

WS CDer Workshop „Multicopter-Fotografie – Die fliegende Kamera“ wird vom erfahrenen Luftbild-Fotografen Paul Eschbach geleitet.

Zwei Tage lang wird den 10 Teilnehmern im ausgebuchten Workshop das Basiswissen zur Drohnen-Fotografie vermittelt. In 7 Stunden Flugpraxis werden die Teilnehmer an das Erlebnis „Multicopter-Fotografie“ herangeführt.

Ein rundum gelungener Workshop der auch 2019 wieder angeboten wird.trans

trans

 

Continue reading

Aibotix und LEICA Geosystems auf den Naturfototagen Fürstenfeld

Ein ganz besonderer Hingucker für die Besucher der Naturfototage in Fürstenfeld

Ich weiß doch wie eine Drohne aussieht. Viele Carbonrohre, Drähte und eigentlich immer Schwarz – Richtig?

Falsch. der Aibotix sieht ganz anders aus als alle anderen Mutlicopter (Drohnen). Der Aibotix aus dem Hause LEICA Geosystems ist auch ganz anders als alle anderen Multicopter in seinem Alter. Er wird auch nicht für die schönen Künste eingesetzt, sondern ist eine der professionellesten Plattformen für Vermessungsaufgaben und Photogrammetrie. Dafür ist LEICA Geosystems bekannt – ganz einfach Weltmarktführer.

PE1S0047_900

Continue reading

Uiiihh! Auf der Titelseite einer Zeitung …

… ja nicht ganz vorne – aber immerhin auf der Regionalausgabe Fürstenfeldbruck.

Fotos Pirchmoser@Foto Sessner GmbH

 

Süddeutsche Zeitung Regionalteil Fürstenfeldbruck und Paul Eschbach

Ein Anfang ist gemacht.

SZ_FFB_Naturfototage 2018 Continue reading

Hurra – mein Multicopterworkshop bei den Naturfototagen Fürstenfeld ausgebucht

Das freut mich für die 10 Teilnehmer an meinem Einsteiger Workshop in Fürstenfeld im Rahmen der Naturfototagen.

Plakat Multikopter_1000 Continue reading