Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf seiner Webseite www.bundesgerichtshof.de am 23.10.2024 ein für DrohnenpilotInnen weitreichendes Urteil zur
„Urheberrechtliche Unzulässigkeit von Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne“
bekannt gegeben. Ich sitze gerade in der Bücherei und blättere in einem Foto-Magazin und stoße auf einen Artikel zu diesem Urteil. In meinen eigenen Workshops und Schulungen für Drohnen/UAS-PilotInnen bin ich immer auf dieses Thema mit eingegangen.
Das Thema und Problemstellung: In den täglichen Medien, Bildern und Videos sind Flugaufnahmen mit einer Drohne über allem schon eine Alltäglichkeit und so scheint es, dass das Fotografieren und das Filmen aus der Luft auch demzufolge rechtens ist.
Fortan zitiere ich von der Webseite: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024204.html
Das Urteil vom 23. Oktober 2024 – I ZR 67/23
„Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen.“
Panoramafreiheit erlaubt schon immer, nicht alles zu Fotografien
Das Fotografieren in Deutschland im öffentlichen Raum ist auf Grundlage der sog. Panoramafreiheit gesetzlich erlaubt. Alles war darunter fällt, bedarf keiner gesonderten Genehmigung und auch keiner Erlaubnis bei einer Veröffentlichung. In anderen Ländern ist dies u. U. abweichend geregelt – also als FotografIn immer vorher ganz spezifisch informieren.
Darin ist vereinfachend ausgedrückt, geregelt, dass alles so fotografiert werden darf, wie es auch ein jeder Spaziergänger ohne die Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln sehen kann. Ein technisches Hilfsmittel ist dabei alles, was eben einen anderen Blick ermöglicht.
- eine Leiter
- eine Obstkiste
- einen Kinderwagen
- das eigene Autodach
- u.s.w.
Ist eine Drohne nun ein technisches Hilfsmittel?
Ja!
Daher war die Folge dessen auch eigentlich immer schon klar. Ein Grundstück als Beispiel darf mit einem technischen Hilfsmittel nicht fotografiert werden, wenn sich dadurch ein anderer Blickwinkel oder eine Einsicht auf das Grundstück ergibt.
Von einem nahen Hügel mit einer extrem langen Brennweite in das Grundstück hinein fotografieren und Details des Grundstücks als Bildmotiv zu nehmen ist demnach:
... ebenso nicht gesetzlich zumindest zweifelhaft.
Fotografieren und Filmen von Kunstwerken im öffentlichen Raum?
Gerade die Architektur von Gebäuden unterliegt sehr oft dem Schutz des Künstlers oder des Architekten als Kunstwerk. Ein Fotografieren aus anderen als den normalen Blickhöhen und Blickwinkeln ist mittels des Begriffs des technischen Hilfsmittels nicht mehr gedeckt.
Dazu die veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
… Die Beklagte hat durch die Abbildung der als urheberrechtliche Werke geschützten Kunstinstallationen in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen. Die Vervielfältigung und Verbreitung von mit Hilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen sind keine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubten Nutzungen der dargestellten Werke. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. …“
Folgen für die fotografierenden und filmenden DrohnenpilotInnen
- Nicht alles, was technisch möglich ist, und
- nahezu täglich im Internet und den Medien zu sehen ist,
ist auch durch die Gesetze gedeckt.
Die rechtlich angreifbare Handlung entsteht mit der Veröffentlichung und Verwertung des Bildmaterials. Vor jeder Veröffentlichung sollte die unerfahrene DrohnenpilotIn das zu veröffentlichte Bildmaterial sorgfältig auf diese Punkte überprüfen und ggf. sich rechtlichen Beistand vor der Veröffentlichung einholen. Ich kenne aus meiner eigenen Praxis als Fotograf, als Trainer in der unbemannten Luftfahrt und auch als Buchautor diese Diskussionen um die Veröffentlichungsmöglichkeiten. Im Zweifel lieber darauf verzichten, als einen langen Rechtsstreit ausfechten zu müssen.
Wenige Jahre früher hat das OLG in Frankfurt in einem ähnlichen Fall zu Gunsten der Panoramafreiheit entschieden, auch wir berichteten darüber. So ist die Rechtspraxis in Deutschland – lieber auf eine Veröffentlichung verzichten als sich die Probleme einzuhandeln.